Ob ein Organ ein rechtswidriges Verhalten "bei Erfüllung" einer hoheitlicher Tätigkeit oder bloß "bei Gelegenheit" setzt, entscheidet über die Haftung des Rechtsträgers nach § 1 AHG. Entsprechendes gilt für die Haftung des Geschäftsherrn bei einem Verhalten des Gehilfen im Rahmen einer Sonderbeziehung nach § 1313a ABGB. Das Abstellen auf den "inneren Zusammenhang" erfolgt nach dem richterlichen Bauchgefühl und ist wenig justiziabel. An dessen Stelle sollte das Kriterium treten, ob es durch die Übertragung einer Aufgabe an das Organ oder den Gehilfen zu einer signifikanten Gefahrerhöhung für den konkret eingetretenen Schaden gekommen ist, sei es bei Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, des Eigentums an Sachen oder des bloßen Vermögens. Viele vermeintlich widersprüchliche Vorentscheidungen sind danach in einem neuen Licht zu betrachten.