Der VfGH erklärte das absolute Veranstaltungsverbot Kärntens für den Karfreitag für gleichheitswidrig. Fallbezogen standen einander Religionsfreiheit und Erwerbs- bzw Kunstfreiheit in einer Grundrechtskollision gegenüber. Das Erkenntnis setzt sich der rechtsdogmatischen Kritik aus, ohne Not (bloß) den Gleichheitssatz nutzbar gemacht zu haben anstatt der primär einschlägigen Freiheitsrechte. Darüber hinaus kann dem VfGH ein gewisser Minimalismus in der Begründung vorgeworfen werden, wenngleich das Ergebnis an dieser Stelle geteilt wird. Nachgezeichnet wird, wann der Religionsfreiheit Vorrang vor anderen Freiheitsrechten einzuräumen ist und ob allenfalls ein anderes legitimes Interesse ein solches Verbot zu tragen vermag. (FN )