Gem § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Strafzumessung die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen (Doppelverwertungsverbot). Dieses untersagt nach einhelliger Ansicht, bei der richterlichen Strafzumessung Tatbildmerkmale derjenigen strafbaren Handlung heranzuziehen, derer der Angeklagte schuldig befunden wurde ("Strafsatz"). Unklar ist aber, ob das Doppelverwertungsverbot auch die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale von Strafrahmenvorschriften erfasst, etwa die des § 39 Abs 1 StGB. (FN )