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Vermögensanlage - (keine) Haftung für Tippgeber

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2024/67ÖJZ 2024, 240 - 242 Heft 4 v. 27.2.2024

§ 1300 ABGB

Die Aufgabe des Tippgebers besteht darin, die Möglichkeit eines künftigen Vertragsabschlusses aufzuzeigen und dazu den Kontakt zwischen den potentiellen Vertragspartnern herzustellen, ohne dass er auf den weiteren Verlauf Einfluss nimmt.

17 Ob 8/23k

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