§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG; § 17 Abs 5 PSG
Ein Rekursrecht steht im Außerstreitverfahren nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind.
Das Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG ist jenem nach § 167 Abs 3 ABGB vergleichbar, in dem grundsätzlich nur dem betroffenen Pflegebefohlenen Parteistellung zukommt. Daher ist etwa der (potenzielle) Vertragspartner der Privatstiftung im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG nicht Beteiligter.