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Zur Beteiligtenstellung im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2024/63ÖJZ 2024, 231 - 232 Heft 4 v. 27.2.2024

§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG; § 17 Abs 5 PSG

Ein Rekursrecht steht im Außerstreitverfahren nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind.

Das Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG ist jenem nach § 167 Abs 3 ABGB vergleichbar, in dem grundsätzlich nur dem betroffenen Pflegebefohlenen Parteistellung zukommt. Daher ist etwa der (potenzielle) Vertragspartner der Privatstiftung im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG nicht Beteiligter.

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