§ 19f Abs 2 und 3 AZG; § 3a IESG; § 51 Abs 1, § 156 Abs 1 IO
Zeitguthaben, die als solche aufgrund einer Zeitausgleichsvereinbarung iS einer anderen Verteilung der Arbeitszeit auszugleichen sind, sind keine Entgeltansprüche und damit auch keine vermögensrechtlichen Ansprüche, die als Insolvenzforderung den Wirkungen eines Sanierungsplans unterliegen.