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Zeitguthaben begründen keine nach dem IESG gesicherte Forderung

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/62ÖJZ 2024, 229 - 231 Heft 4 v. 27.2.2024

§ 19f Abs 2 und 3 AZG; § 3a IESG; § 51 Abs 1, § 156 Abs 1 IO

Zeitguthaben, die als solche aufgrund einer Zeitausgleichsvereinbarung iS einer anderen Verteilung der Arbeitszeit auszugleichen sind, sind keine Entgeltansprüche und damit auch keine vermögensrechtlichen Ansprüche, die als Insolvenzforderung den Wirkungen eines Sanierungsplans unterliegen.

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