§ 1 Abs 2 Z 1 MRG
Auch ein privat zu touristischen Zwecken betriebenes Seilbahnunternehmen (hier Standseilbahn auf den Salzburger Festungsberg) ist vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen. Der Verkaufsraum in der Talstation ist diesem Betrieb zugeordnet.