§ 2d Abs 2 AVRAG
Soll der Arbeitnehmer iSd § 2d Abs 2 Satz 1 AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, muss nach stRsp darüber noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.