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Ausbildungskostenrückersatz bedarf einer vor Beginn der Ausbildung abgeschlossenen Vereinbarung

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/40ÖJZ 2024, 162 Heft 3 v. 14.2.2024

§ 2d Abs 2 AVRAG

Soll der Arbeitnehmer iSd § 2d Abs 2 Satz 1 AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, muss nach stRsp darüber noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.

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