§ 1 Abs 1 NWG
Einen Antrag auf Einräumung eines Notweges können nur der Eigentümer und der Bauberechtigte der notleidenden Liegenschaft stellen, nicht aber sonstige dinglich oder obligatorisch Berechtigte.
Steht die notleidende Liegenschaft im Miteigentum, dürfen die Miteigentümer iSd § 828 ABGB den Antrag auf Einräumung eines Notweges nur gemeinsam stellen; die bloße Mehrheit, wie bei einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB, reicht nicht aus, weil es bei dem Notwegeantrag um eine "Verfügung über die gemeinschaftliche Sache" geht.