§ 1096 ABGB
Umsatzrückgänge des Geschäftsraummieters, die sich nicht auf behördliche Maßnahmen zurückführen lassen, die den vertraglich bedungenen Gebrauch des Objekts einschränkten, sind dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und berechtigen nicht zur Mietzinsminderung.