Knapp 30 Jahre nach der letzten Änderung erfuhr das Verbotsgesetz mit der VerbotsG-Novelle 2023 eine umfassende Überarbeitung. So kam es insb zu Änderungen der praxisrelevanten §§ 3g, 3h VerbotsG, etwa durch die Herabsetzung der Strafdrohungen bei Taten mit niedriger Publizität zur Ermöglichung der Diversion bei Erwachsenen. § 3h VerbotsG wurde außerdem verschärft, indem sein Anwendungsbereich wesentlich erweitert wurde. Der Beitrag legt den Fokus auf die Änderungen im Bereich der Strafbestimmungen und soll diese vorstellen, einordnen sowie Auslegungsvorschläge bieten. Die Änderungen abseits der Strafbestimmungen werden in einem alsbald folgenden Beitrag behandelt.