Art 4 AVB; § 61 VersVG
Als Verlassen der versicherten Wohnräumlichkeiten wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer das Entfernen vom Versicherungsobjekt in seiner Gesamtheit verstehen, also einschließlich der üblichen Außenbereiche wie Terrassen, Vor- oder Hausgärten.