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Fälligkeit in der Kaskoversicherung

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2024/218ÖJZ 2024, 772 - 774 Heft 12 v. 21.8.2024

§ 11 Abs 1 VersVG

Bedenklich iSd § 15a VersVG sind Vereinbarungen, die die in § 11 VersVG geregelte Fälligkeit des Anspruchs (aus der Versicherung) näher ausgestalten, etwa indem festgelegt wird, welche Erhebungen nötig sind, sofern sie nicht dem gesetzlichen Maßstab entsprechen, oder dass zusätzliche Voraussetzungen für die Fälligkeit aufgestellt werden.

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