§ 12 Abs 3 VersVG; § 1494 Abs 1 ABGB
§ 1494 ABGB ist sinngemäß auf die von § 12 Abs 3 VersVG ausgelöste Frist anzuwenden. Wenn aber die Frist mangels einer wirksamen Zustellung gar nicht wirksam in Gang gesetzt wurde, kann sie auch nicht durch das bloße Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit zu laufen beginnen.