§ 411 ZPO
Für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft ist unerheblich, ob ein Anspruch Streitgegenstand war, entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch Gegenstand der Sacherledigung (Urteilsgegenstand) war.
1 Ob 115/23b
§ 411 ZPO
Für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft ist unerheblich, ob ein Anspruch Streitgegenstand war, entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch Gegenstand der Sacherledigung (Urteilsgegenstand) war.
1 Ob 115/23b