§ 1 Abs 1 GRBG
Zufolge der von § 1 Abs 1 GRBG verlangten "Erschöpfung des Instanzenzuges" sind im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde nur Argumente beachtlich, die innerhalb der Beschwerdefrist des § 176 Abs 5 StPO auf die von § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO vorgeschriebene Weise vorgetragen wurden.