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Unterlassungsklage im Mit- und Wohnungseigentum

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2024/199ÖJZ 2024, 699 - 700 Heft 11 v. 31.7.2024

§ 16 WEG; § 523 ABGB

Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer müssen eine Änderung nicht gegen sich gelten lassen. Das Unterlassungsbegehren ist nicht zu eng zu formulieren.

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