§ 16 WEG; § 523 ABGB
Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer müssen eine Änderung nicht gegen sich gelten lassen. Das Unterlassungsbegehren ist nicht zu eng zu formulieren.