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Wirkung der Rücknahme der Auflösungserklärung

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/194ÖJZ 2024, 694 Heft 11 v. 31.7.2024

§ 1118 ABGB

Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung bzw eine Klage nach dieser Gesetzesstelle, die als Aufhebungserklärung zu werten ist. Eine derartige Aufhebungserklärung kann zwar nicht einseitig, aber im Wege einer Vereinbarung wieder rückgängig gemacht und der Bestandvertrag einverständlich mit oder ohne Änderung fortgesetzt werden.

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