§ 46 AußStrG
Nicht aktenkundige Parteien haben (nur) so lange eine RekMöglichkeit, als eine aktenkundige Partei noch einen Rek erheben oder eine RekBeantwortung anbringen kann. Tritt bereits mit Beschlusserlassung formelle Rechtskraft ein, führt dies gemäß dem nicht nach Gründen differenzierenden § 46 Abs 2 AußStrG auch zum (sofortigen) Ablauf der RekFrist für nicht aktenkundige Parteien.