§ 869 ABGB
Obligatorische Mediationsvereinbarungen müssen inhaltlichen Mindesterfordernissen entsprechen und daher ein Mindestmaß an Bestimmtheit aufweisen. Neben den zu regelnden Ansprüchen sind Vorgaben in Bezug auf die Auswahl und Bestellung der Streitschlichter, den Ort der Streitschlichtung und die Dauer der vorgerichtlichen Streitbeilegungsversuche als Richtschnur für eine wirksame obligatorische Streitschlichtungsklausel anzusehen.