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Rückersatz von Ausbildungskosten bei nicht beendeter Ausbildung?

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/191ÖJZ 2024, 687 - 689 Heft 11 v. 31.7.2024

§ 2d AVRAG

Auch wenn der Arbeitnehmer die Ausbildung nicht erfolgreich absolviert hat, ist er nur dann zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er den Abschluss der Ausbildung schuldhaft vereitelt hat.

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