§ 879 Abs 1 ABGB
Eine Vereinbarung zwischen den Dienstvertragsparteien, wonach der Dienstnehmer im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber keinen Rückersatz für die Kosten der ausschließlich von ihm gewünschten und bezahlten Sonderausstattungen eines vom Dienstgeber angekauften und ihm zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges fordern kann, ist nicht sittenwidrig.