§ 6 Abs 1 GlBG
Im allgemeinen Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz, dass es nicht zu einer Doppelliquidation des Schadens kommen darf.
Auch eine Arbeitnehmerin kann daher für ihre im Arbeitsverhältnis erlittene sexuelle Belästigung ihren Schaden nur einmal ersetzt erhalten, wenn dafür der Arbeitgeber nach § 6 Abs 1 Z 1 GlBG und der Belästiger nach § 6 Abs 1 Z 3 GlBG, jeweils iVm § 12 Abs 11 GlBG solidarisch haften.