§ 30 TSchG
Der Verwahrer abgenommener Tiere handelt in Vollziehung der Gesetze, auch wenn die Verwahrung auf einem zwischen ihm und der Behörde geschlossenen Verwahrungsvertrag beruht.
1 Ob 172/23k
§ 30 TSchG
Der Verwahrer abgenommener Tiere handelt in Vollziehung der Gesetze, auch wenn die Verwahrung auf einem zwischen ihm und der Behörde geschlossenen Verwahrungsvertrag beruht.
1 Ob 172/23k