Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass ein über den künftigen Abschluss eines Franchisevertrags geschlossener Vorvertrag, der für den Fall seiner Nichterfüllung eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht - wobei die Verletzung dieser vertraglichen Verpflichtung den Gegenstand einer Klage bildet -n nicht unter den Begriff des Vertrags über die "Erbringung von DL" iS dieser Bestimmung fällt. In einem solchen Fall bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage, deren Gegenstand in dieser Verpflichtung besteht, gem Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 nach dem Erfüllungsort dieser (verletzten) Verpflichtung.