§ 6 Abs 2 StPO (§ 9 Abs 3, § 14 Abs 3 MedienG; § 281 Abs 1 Z 9 lit a, § 474 StPO)
Erachtet das BerG einen von den Feststellungen des angefochtenen U abweichenden Bedeutungsinhalt der These für gegeben, hat es die Beteiligten dazu zu hören.
15 Os 66/21a