Der ErbschaftsKl muss nicht nur seine Verwandtschaft mit dem Erblasser beweisen, sondern auch die Größe seines Erbteils. Wird der Wegfall eines vorangehenden Berufenen (hier: eines väterlichen Geschwisterstamms) bestritten, geht die bestehende Ungewissheit zu seinen Lasten.
2 Ob 39/19b