Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Bereich der Gemeinschaftsmarke oder des Gemeinschaftsgeschmacksmusters gehen die entsprechenden Bestimmungen der GMV (UMV) bzw der GGV als Spezialbestimmungen der EuGVVO vor. Danach kann die Klage am Ort der Verletzungshandlung eingebracht werden. Dies erfordert ein aktives Verhalten des Verletzers im Forumstaat (zB das Anbot einer Lieferung nach Österreich oder das Inverkehrbringen in bzw die Einfuhr der Ware nach Österreich). Eine bloß passive Vorgangsweise genügt nicht. Der Ort, an dem die Handlung nur ihre Wirkung entfaltet, ist nicht zuständigkeitsbegründend.