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Cannabisplantage als Wohnstätte

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2020/14ÖJZ 2020, 86 - 88 Heft 2 v. 13.1.2020

§ 129 Abs 2 Z 1 StGB (§ 285a Z 2, § 285d Abs 1 Z 1 StPO)

Für die Beurteilung als Wohnstätte genügt es, wenn das Objekt auch nur vorübergehend bewohnt wird; eine Nutzung zu Wohnzwecken gerade zum Zeitpunkt des Diebstahls ist nicht erforderlich. Nutzung als Cannabisplantage steht der Einstufung als Wohnstätte nicht entgegen.

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