§ 129 Abs 2 Z 1 StGB (§ 285a Z 2, § 285d Abs 1 Z 1 StPO)
Für die Beurteilung als Wohnstätte genügt es, wenn das Objekt auch nur vorübergehend bewohnt wird; eine Nutzung zu Wohnzwecken gerade zum Zeitpunkt des Diebstahls ist nicht erforderlich. Nutzung als Cannabisplantage steht der Einstufung als Wohnstätte nicht entgegen.