Dem Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG sind alle Fälle zu unterstellen, bei denen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun bei der Waldbewirtschaftung einen Schaden herbeiführt. Dies gilt somit auch für Schäden an einer Nachbarliegenschaft, unabhängig davon, ob sich diese im Wald oder außerhalb des Waldes befindet.
4 Ob 203/19k