Wer mit seinem Pkw rückwärts in die Kreuzung einfährt, kann einen Vorrang nicht in Anspruch nehmen.
Das Rückwärtsfahren begründet für sich allein keine außergewöhnliche Betriebsgefahr des Pkw.
Auch das zum Sturz führende Erschrecken einer Radfahrerin über ein der allgemeinen Fahrordnung zuwiderlaufendes Zurückschieben eines Pkw stellt ebenso wie eine Kollision eine adäquate Unfallursache dar.