Die Frist des § 3 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG (wonach der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden muss) ist eine materiell-rechtliche Frist, sodass es zu ihrer Wahrung auf das Einlangen des Antrags beim Krankenversicherungsträger ankommt.
10 Ob S 125/19h