§ 1325 ABGB (§ 1323 ABGB)
Unfallbedingter Verdienstentgang und Schadenersatz für den Wertverlust des Unternehmens (hier: Ein-Mann-GmbH) aufgrund der beim Unternehmer eingetretenen Unfallfolgen sind zwei ihrer Natur nach unterschiedliche Ansprüche. Dem Kl, der für beides Ersatz begehrt, kann nicht der Einwand der Bereicherung entgegengehalten werden.