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Zwingende Anhörung der Antragstellerin (ASt) vor EV-Aufhebung

EvidenzblattJudikaturHelge HochÖJZ 2020/15ÖJZ 2020, 119 - 121 Heft 3 v. 27.1.2020

§ 399 Abs 2 EO (§§ 39 und 45 EO)

Für eine Sicherungsmaßnahme folgt schon aus § 399 Abs 2 EO, dass vor einer Aufhebung eine Einvernahme der ASt erfolgen muss. Wenn die Einstellungsgründe in Abs 1 leg cit nicht taxativ aufgezählt sind, dann gilt das auch für die Anordnung der vorgängigen Einvernahme. Dies entspricht auch § 45 sowie § 39 EO und der dazu ergangenen Rsp.

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