Die internationale Zuständigkeit Österreichs für eine Schadenersatzklage eines österr Aktionärs gegen die in Deutschland ansässige Abschlussprüferin, die gemeinsam mit einem in Österreich wohnhaften Aufsichtsratsmitglied geklagt wurde, wird gem Art 8 Nr 1 EuGVVO bejaht - gleichlautend wie E 9 Ob 18/22w. Es handelt sich dabei um keine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtsstands.