Der gewährleistungsberechtigte Käufer behält sein ihm nach § 932 Abs 4 ABGB zustehendes und nach § 9 KSchG einseitig zwingendes Wahlrecht zwischen Preisminderung und Vertragsauflösung selbst dann, wenn er und der gewährleistungspflichtige Verkäufer einem gemeinsamen Irrtum unterlegen waren und der Verkäufer diesen Irrtum einredeweise geltend macht.
9 Ob 67/23b