1. Die Durchführung der schriftlichen Abhandlungspflege setzt das Einvernehmen aller Parteien voraus.
2. Grundsätzlich wird der potenzielle Erbe erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Davor hat er weder Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens noch Rekurslegitimation.