Die Bank haftet für die (Un-)Richtigkeit ihrer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG, wenn die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war. Der Sorgfaltsmaßstab eines Kreditinstituts entspricht dabei jenem eines Notars. Eine Bank darf ihren Wissensstand aber auch dann nicht sorgfaltswidrig ausblenden, wenn ein beigezogener Notar nicht über diesen Wissensstand verfügt hätte.
6 Ob 120/24a