Für die Änderung der Stiftungserklärung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter des Stifters ist eine Spezialvollmacht erforderlich. Sowohl die Errichtung als auch die Änderung einer Privatstiftung sind Geschäfte, die für den Stifter typischerweise nachteilig, gefährlich, ungewöhnlich und wichtig sind. Deshalb ist § 1008 Satz 2 ABGB analog anzuwenden. Die gegenständliche Vollmacht listet Rechtsgeschäfte, die von ihr umfasst sein sollen, so auch die hier relevante Änderung der Stiftungsurkunde, lediglich abstrakt der Art nach auf und genügt den Voraussetzungen einer Spezialvollmacht nicht.