1. Für die österr internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist seit ihrem Inkrafttreten die EuErbVO maßgeblich. Sie hat ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Regime ausschließlicher Zuständigkeiten geschaffen.
2. Die Pflichtteilsklage unterliegt dem Zuständigkeitsregime der EuErbVO.