1. Der Erbverzicht nach § 551 ABGB kann sich als Ausfluss der Gestaltungsfreiheit der Parteien nur auf bestimmte oder auf alle Berufungsgründe erstrecken. Hat der Betreffende nur auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet, kann er dennoch Erbe auf Grund eines Testaments werden, das vor oder nach dem Erbverzicht errichtet wurde.