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Zur Kurzzeitvermietung von Geschäftsräumlichkeiten

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2024/171NZ 2024, 573 - 574 Heft 11 v. 25.11.2024

1. Besteht keine spezifische Geschäftsraumwidmung, haben sich die Mit- und Wohnungseigentümer schon bei der Begründung des WE grundsätzlich mit jeder Art der Verwendung des Geschäftslokals einverstanden erklärt; dies umfasst auch dessen Kurzzeitvermietung. Sie sind daher zur Abwehr nur berechtigt, wenn die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden.

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