1. Besteht keine spezifische Geschäftsraumwidmung, haben sich die Mit- und Wohnungseigentümer schon bei der Begründung des WE grundsätzlich mit jeder Art der Verwendung des Geschäftslokals einverstanden erklärt; dies umfasst auch dessen Kurzzeitvermietung. Sie sind daher zur Abwehr nur berechtigt, wenn die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden.