1. Ausgehend vom Klagsvorbringen richtet sich der Anspruch des Kl gegen jede/n der drei Bekl nach dem Ausmaß des reinen Nachlasses und dem Verhältnis der Summe der insgesamt anrechenbaren Vorempfänge zu den jeweils erhaltenen; es müssen also in jedem Fall alle (anrechenbaren) Schenkungen ermittelt werden.