1. § 14 Abs 3 Satz 2 WEG regelt lediglich die Höhe des vom Überlebenden an den Nachlass zu zahlenden Übernahmspreises, trifft aber keine Aussage, wie bei der Pflichtteilsberechnung vorzugehen ist. Insoweit kommen daher die gesetzlich normierten allgemeinen Grundsätze zur Anwendung.