1. Die wiederholte kurzfristige Vermietung eines als Wohnung gewidmeten WE-Objekts zu Fremdenverkehrszwecken ist eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung. Liegt die erforderliche Genehmigung nicht vor, kann die widmungswidrige Nutzung gem § 523 ABGB untersagt werden.