1. Ob für die Nachlassabsonderung nach § 812 im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände behauptet wurden, die eine objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers begründen können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
2. Die (bloß) subjektive Besorgnis der Pflichtteilsberechtigten reicht nach dem § 812 nF für die Nachlassabsonderung nicht mehr aus.