1. Nachlassgläubiger sind (nur) dann Parteien des Verlassenschaftsverfahrens und damit rekursberechtigt, wenn sie von ihren Rechten nach den §§ 811 bis 815 ABGB Gebrauch machen oder durch eine Verfügung des AbhandlungsG unmittelbar in ihre Gläubigerrechte eingegriffen wird.