§ 253 ASVG idF BGBl I 2013/3, § 254 ASVG idF BGBl I 2013/3, § 302 ASVG, § 303 ASVG
Der Rechtsanspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß § 253f ASVG besteht auch für Versicherte ohne Berufsschutz.
Bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen handelt es sich um medizinische Leistungen, die in der Verantwortung von Ärzten, praktisch jedoch schwerpunktmäßig von anderen Berufsgruppen erbracht werden. (Hier: Bei einem Arbeitstraining bzw einer Beschäftigungstherapie handelt es sich nicht um eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme.)