Art V pkt A Z 27 KollV für das Bäckergewerbe, KollV für das Bäckergewerbe Anhang
Ein Arbeitnehmer, der die in der Verwendungsgruppe 1 des KV Bäcker näher beschriebenen Tätigkeiten eines Mischers oder Ofenarbeiters verrichtet, ist, auch wenn er über keine abgeschlossene Lehre verfügt, in die Verwendungsgruppe 1 des KV Bäcker einzustufen und nach dem für diese Verwendungsgruppe im