Steht fest, dass der Lehrling seinen Lehrberuf nie aufgeben wollte, ist der Austrittsgrund nicht verwirklicht. Hier ist in keiner Weise hervorgekommen, dass der Lehrling beabsichtigte, seinen Lehrberuf aufzugeben, Derartiges wurde nicht festgestellt und auch von niemandem behauptet; hat der Lehrling auch keine entsprechende Erklärung gegenüber der Lehrberech-
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